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Öffnungszeiten
Montags-Freitags:
08:30 - 22:00 Uhr
Sa, So und Feiertags:
10:00 - 18:00 Uhr
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| Unsere Reisebedingungen
Der Skiclub Gevelsberg führt seit vielen Jahren
Reisen für seine Mitglieder durch. Wir tun dies zwar nicht so, wie man
sich im llgemeinen einen Reiseveranstalter vorstellt. Trotzdem sind
wir Reiseveranstalter im Sinne der gesetzlichen Vorschriften. Die zum
Schutz des Verbrauchers geschaffenen Vorschriften für den
Pauschalreisevertrag (§ 651 a-I BGB) sowie die Informationsverordnung
für Reiseveranstalter gelten also auch für den Reisevertrag, den
Sie als Teilnehmer mit dem Skiclub abschließen. Die nachfolgenden
Reisebedingungen werden, soweit sie nach den gesetzlichen Vorschriften
einbezogen werden, Inhalt des mit Ihnen abzuschließenden
Reisevertrages und ergänzen die gesetzlichen Vorschriften.
1. Abschluss des Reisevertrages
1.1. Mit der Anmeldung, die ausschließlich schriftlich erfolgen
kann, bietet der Teilnehmer dem Skiclub Gevelsberg den Abschluss eines
Reisevertrages verbindlich an.
1.2. Der Reisevertrag kommt mit der Annahme durch den Skiclub
zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder
unverzüglich nach Vertragschluss wird der Skiclub dem Kunden die
Reisebestätigung aushändigen.
1.3. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der
Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot vom Skiclub vor, an das der
Skiclub für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf
der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Teilnehmer
innerhalb der Bindungsfrist dem Skiclub die Annahme erklärt. Dies kann
auch durch Leistung der Anzahlung, der Restzahlung oder durch den
Reiseantritt selbst geschehen.
2. Zahlung des Reisepreises
2.1. Mit Vertragsabschluss ist eine Anzahlung in Höhe von 10%
des Reisepreises pro Person, maximal jedoch € 250,- zu leisten, welche
auf den Reisepreis angerechnet wird. Diese Anzahlung ist innerhalb
von 7 Tagen nach Zugang der Reisebestätigung beim Teilnehmer fällig.
2.2. Mit der Reisebestätigung erhalten Sie gleichzeitig den
Nachweis über den erforderlichen Versicherungsschutz gemäß § 651 k BGB
(Reisepreis-Sicherungsschein) für alle unter Beachtung dieser
Zahlungsbedingungen erfolgten Zahlungen an den Skiclub auf die gebuchten
Reiseleistungen.
2.3. Sollte keine Vereinbarung getroffen sein, so ist die
Restzahlung unaufgefordert drei Wochen vor Reisebeginn zahlungsfällig,
wenn
a) die Reise nicht mehr aus den in Ziff. 8.2 genannten Gründen abgesagt werden kann und
b) dem Kunden eine Reisebestätigung mit Sicherungsschein im Sinne vom § 651 k Abs. 3 BGB übergeben wurde.
2.4. Die Reiseunterlagen werden dem Teilnehmer ca. 2 Wochen vor
Antritt der Reise nach Zahlungseingang zugesandt. Es wird darauf
hingewiesen, dass ohne vollständige Bezahlung des Reisepreises kein
Anspruch auf Inanspruchnahme der Reiseleistungen besteht.
3. Leistungen
3.1. Die Leistungsverpflichtung des Skiclubs ergibt sich
ausschließlich aus dem Inhalt der Reisebestätigung in Verbindung mit
dem für den Zeitpunkt der Reise gültigen Prospekt unter Maßgabe
sämtlicher im Prospekt enthaltenen Hinweise und Erläuterungen.
3.2. Nebenabreden und besondere Vereinbarungen sowie
Zusatzwünsche des Reisenden, sofern diese verbindlich vereinbart und
nicht lediglich als unverbindlicher Sonderwunsch entgegengenommen
werden, werden in die Reisebestätigung übernommen.
4. Preisänderungen
4.1. Der Skiclub behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit
der Buchung bestätigten Preise im Falle der Erhöhung der
Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie eine
Änderung der für die Betreffenden geltenden Wechselkurse in dem Umfang
zu ändern, wie sich die Erhöhung der Beförderungskosten oder der
Abgabe für bestimmte Leistungen pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den
Reisepreis auswirkt, sofern zwischen Vertragsabschluss der
Reisebestätigung beim
Kunden und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen.
4.2. Im Falle einer solchen nachträglichen Änderung des
Reisepreises hat der Skiclub den Reisenden unverzüglich, spätestens
jedoch 21 Tage vor Reiseantritt, davon in Kenntnis zu setzen,
Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig.
4.3. Falls Preiserhöhungen 5% übersteigen ist der Teilnehmer
berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die
Teilnahme an einer gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Skiclub
in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden
aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat diese Rechte
unverzüglich nach der Erklärung des Skiclubs über die Preiserhöhung
diesem gegenüber geltend zu machen.
5. Rücktritt des Reisenden/Umbuchung
5.1. Der Teilnehmer kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise
zurücktreten. Im Interesse des Reisenden und zur Vermeidung von
Irrtümern wird dringend empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu
erklären. Maßgeblich für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der
Rücktrittserklärung beim Skiclub.
5.2. Tritt der Teilnehmer vom Reisevertrag zurück, so kann der
Skiclub angemessenen Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und
seine Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes werden
gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich
mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistung vom Skiclub berücksichtigt.
5.3. Die Rücktrittpauschalen betragen, bezogen jeweils auf den Reisepreis und den einzelnen Teilnehmer:
• bis 30 Tage vor Reiseantritt 10%
• vom 29. bis 22. Tag vor Reisebeginn 25%
• vom 21. bis 15. Tag vor Reisebeginn 40%
• vom 14. bis 7. Tag vor Reisebeginn 50%
• ab dem 6. Tag vor Reisebeginn 70%
• am Tag der Abreise oder bei Nicht-Antritt der Reise 80%.
5.4. Der Skiclub behält sich vor, im Einzelfall höhere Kosten
als die vorstehenden Pauschalen zu berechnen. Diese konkreten, höheren
Kosten sind dem Teilnehmer vom Skiclub nachzuweisen und zu belegen.
5.5. Dem Teilnehmer bleibt es unbenommen, dem Skiclub
nachzuweisen, dass ihm keine oder geringere Kosten als die geltend
gemachte Pauschale entstanden sind.
5.6. Werden nach Vertragsabschluss Änderungen, z.B. hinsichtlich
des Reisetermins, des Reiseziels, der Unterkunft, der
Beförderungsart, der Verpflegungsart des Abflughafens oder des
Zusteigebahnhofes vorgenommen, so kann der Skiclub bis 30 Tage vor
Reiseantritt eine Umbuchungsgebühr von € 15,- verlangen.
Spätere Änderungen sind nur in Form eines Rücktritts zu den
vorstehenden Rücktrittsbedingungen mit nachfolgender Neuanmeldung
möglich. Dies gilt nicht für Umbuchungen, die nur geringe Kosten
verursachen.
6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Teilnehmer einzelne Reiseleistungen infolge
vorzeitiger Rückreise, wegen Krankheit oder aus anderen, nicht vom
Skiclub zu vertretenden Gründen nicht in Anspruch, so besteht kein
Anspruch des Reisenden
auf anteilige Rückerstattung. Der Skiclub bezahlt an den Reisenden
jedoch ersparte Aufwendungen zurück, sobald und soweit sie von den
einzelnen Leistungsträgern tatsächlich an den Skiclub zurückerstattet
worden sind.
7. Obliegenheiten des Reisenden, Kündigung durch den Reisenden, Ausschlussfrist
7.1. Die sich aus § 651 d Abs. 2 BGB ergebende Verpflichtung zur
Mängelanzeige ist bei Reisen mit dem Skiclub dahingehend
konkretisiert, dass der Reisende verpflichtet ist, auftretende Mängel
unverzüglich der örtlichen Reiseleitung oder der örtlichen Agentur des
Skiclubs anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen.
7.2. Ist vom Skiclub keine örtliche Reiseleitung eingesetzt und
nach den vertraglichen Vereinbarungen auch nicht geschuldet, so ist
der Reiseteilnehmer verpflichtet, dem Skiclub direkt unverzüglich
Nachricht über die Beanstandungen zu geben und um Abhilfe zuersuchen.
Der Kontakt mit dem Skiclub kann unter folgender Adresse aufgenommen werden:
Skiclub Gevelsberg Tel. 02332 5535-0
Ochsenkamp 56 Fax 02332 5535-20
58285 Gevelsberg
7.3. Ansprüche des Reisenden entfallen nur dann nicht, wenn die
dem Reisenden obliegende Rüge unverschuldet unterbleibt.
7.4. Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich
beeinträchtigt, so kann der Reisende den Vertrag kündigen. Dasselbe
gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem,
dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Die
Kündigung ist erst zulässig, wenn der Skiclub bzw. seine Beauftragten
(Reiseleitung, örtliche Agentur) eine ihm vom Reisenden bestimmte
angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten.
Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich
ist oder vom Skiclub oder seinem Reiseleiter verweigert wird. Erfolgt
nach diesen Bestimmungen eine zulässige
Kündigung des Reisevertrags durch den Reiseteilnehmer, so
bestimmen sich die Rechtsfolgen dieser Kündigung nach den §§ 651 e
Abs. 3 und Abs. 4 BGB. Die Vorschrift des § 651 j BGB bleibt hiervon
unberührt.
7.5. Die gesetzliche Obliegenheit des Kunden nach § 651 g Abs. 1 BGB, reisevertragsrechtliche Gewährleistungsansprüche
innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen
Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu
machen, wird in Bezug auf den mit dem Skiclub abgeschlossenen
Reisevertrag wie folgt konkretisiert:
a) Sämtliche Ansprüche, die im Zusammenhang mit dem Reisevertrag
bzw. den vom Skiclub erbrachten Leistungen stehen, gleich aus welchem
Rechtsgrund, hat der Reiseteilnehmer innerhalb eines Monates nach dem
vertraglich vorgesehenen Rückreisedatum gegenüber dem Skiclub geltend
zu machen.
b) Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber dem Skiclub unter folgender Anschrift erfolgen:
Skiclub Gevelsberg,
Ochsenkamp 56,
58285 Gevelsberg.
Im eigenen Interesse des Reisenden empfehlen wir für die Anmeldung der Ansprüche die Schriftform.
c) Durch die vorstehenden Bestimmungen bleiben die gesetzlichen
Regelungen über eine unverschuldete Fristversäumung durch den Kunden
sowie die Vorschriften über die Hemmung der Verjährungsfrist
unberührt.
8. Kündigung bzw. Rücktritt durch den Skiclub
8.1. Der Skiclub kann den Reisevertrag nach Antritt der Reise
kündigen, wenn der Teilnehmer die Durchführung der Reise ungeachtet
einer Abmahnung des Skiclubs bzw. der von ihm eingesetzten
Reiseleitung, nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße
vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages
gerechtfertigt ist. Kündigt der Skiclub, so behält er den Anspruch
auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten
Aufwendungen, sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus
einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen
Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern
gutgeschriebenen Beträge. Die vom Skiclub eingesetzten Reiseleiter
sind ausdrücklich bevollmächtigt, die Interessen des Skiclubs in
diesenFällen wahrzunehmen.
8.2. Der Skiclub kann vom Reisevertrag bei nicht Erreichen einer
in der Reiseausschreibung festgelegten Mindestteilnehmerzahl
zurücktreten. Der Skiclub ist verpflichtet, Reiseteilnehmer unverzüglich
nach Eintritt der Voraussetzungen für die Nichtdurchführung der Reise
hiervon in Kenntnis zu setzen und die Rücktrittserklärung
unverzüglich zuzuleiten. Ein Rücktritt später als 3 Wochen
vor Reisebeginn ist nicht zulässig. Im Falle des Rücktritts kann
der Teilnehmer die Teilnahme an einer gleichwertigen Reise verlangen,
wenn der Skiclub in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis
für den Teilnehmer aus seinem Angebot anzubieten. Der Teilnehmer hat
dieses Recht unverzüglich nach der Rücktrittserklärung des Skiclubs
diesem gegenüber geltend zu machen.
9. Haftungsbeschränkung
9.1. Die vertragliche Haftung des Skiclubs für Schäden, die nicht Körperschäden sind (einschließlich der Schäden
wegen Verletzung vor-, neben- und nachvertraglicher Pflichten) ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
a) soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigefügt wird oder
b) soweit der Skiclub für einen dem Teilnehmer entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines
Leistungsträgers verantwortlich ist.
9.2. Der Skiclub haftet nicht für Leistungsstörungen im
Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich
vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen) und die in der
Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet
sind.
10. Verjährung, Abtretungsverbot
10.1. Eine Abtretung jedweder Ansprüche des Teilnehmers aus
Anlass der Reise, gleich aus welchem Rechtsgrund,an Dritte, auch an
Ehegatten, ist ausgeschlossen. Ebenso ist deren gerichtliche
Geltendmachung im eigenen Namen ausgeschlossen.
10.2. Ansprüche des Teilnehmers gegenüber dem Skiclub, gleich
aus welchem Rechtsgrund - jedoch mit Ausnahme von Ansprüchen des
Teilnehmers gegen den Skiclub aus unerlaubter Handlung - verjähren nach 6
Monaten ab dem vertraglich vorgesehenen Rückreisedatum.
Dies gilt insbesondere auch für Ansprüche aus der Verletzung von
vorvertraglichen Pflichten und von Nebenpflichten aus dem
Reisevertrag.
10.3. Durch die vorstehenden Bestimmungen bleiben die
Vorschriften des § 651 g BGB über die Folgen einer unverschuldeten
Fristversäumung sowie über die Hemmung der Verjährungsfrist unberührt.
11. Pass-/Visa- und Gesundheitsvorschriften
11.1. Der Skiclub informiert im Reiseprospekt über die
Vorschriften für deutsche Staatsbürger. Für nicht deutsche
Staatsangehörige gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Über Änderungen
gegenüber der Reiseausschreibung wird der Skiclub den Reiseteilnehmer
informieren.
11.2. Der Reiseteilnehmer ist für die Einhaltung aller für die
Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich.
Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus
der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen
Lasten, ausgenommen, wenn sie durch schuldhafte Falsch- oder
Nichtinformation des Skiclubs bedingt sind.
12. Sonstige Bestimmungen
12.1. Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen oder
sonstige Bestimmungen des Reisevertrages unwirksam sein oder unwirksam
werden, so hat dies nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages
zur Folge.
12.2. Der Reisende kann den Skiclub nur an dessen Sitz verklagen.
Wichtige Hinweise
Liebe Teilnehmer, bitte lesen Sie die nachfolgenden Hinweise
aufmerksam durch. Die Hinweise enthalten wichtige Informationen über
unsere Leistungen und zur Abwicklung der Reisen.
Beachten Sie zu Ihren Rechten und Pflichten als Reiseteilnehmer unsere Reisebedingungen.
Mindestteilnehmerzahl
Für alle im Prospekt ausgeschriebenen Reisen des Skiclubs
Gevelsberg gelten folgende Mindestteilnehmerzahlen:
10 Personen bei allen Reisen ohne Busfahrt,
30 Personen bei allen Reisen mit Busfahrt.
Eine Absage der Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl ist bis 3 Wochen vor Reiseantritt möglich.
Pass-/Visa- und Gesundheitsvorschriften
Für unsere angebotenen Reisen (Schweiz, Österreich, Italien,
Frankreich) benötigen deutsche Staatsangehörige einen gültigen
Personalausweis oder Reisepass, der noch mindestens 6 Monate gültig
sein muss. Besondere Gesundheitsvorschriften bestehen in diesen
Ländern zur Zeit nicht.
Skidiebstahl
Wir machen darauf aufmerksam, dass in den letzten Jahren
vermehrt Skidiebstähle in den Wintersportorten aufgetreten sind. Seien
Sie deshalb auf der Hut - schützen Sie Ihr Eigentum! Wir empfehlen
den Abschluss einer Versicherung.
Versicherungen für den Teilnehmer
Alle Teilnehmer sind im Rahmen und Umfang des jeweils gültigen
Sportversicherungsvertrages der Sporthilfe e.V. im LSB NW
unfallversichert. Für weitergehenden Versicherungsschutz, soweit der
Teilnehmer nicht bereits ausreichend versichert ist, empfiehlt der
Skiclub den Abschluss
• einer Reiserücktrittskosten-Versicherung
• einer Auslandskrankenversicherung
• oder eines Rund-um-Sorglos Versicherungspaketes
Der Skiclub hat seit kurzem eine eigene Agentur für Reiseversicherungen bei der Europäischen.
Wir bieten unseren Mitgliedern eine kompetente Beratung und stellen auf Wunsch die Versicherungs-Policen aus.
Unterkunfts-Kategorien
Die angegebenen Hotelkategorien entsprechen den örtlichen/ landesüblichen Einstufungen und nicht den deutschen
Bestimmungen.
Stand: 05. August 2008
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Skiclub Gevelsberg 1963 e.V. |
Ochsenkamp 56 | 58285 Gevelsberg | Telefon: 02332-55 35 0
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